2016年10月25日火曜日

Samstag, 05. November 2016 -- 232.Workshop und Vortrag

Datum: Samstag, 05. November 2016 ab 13:00-18:30

Ort: Zimmer 835, Gebäude 8, Senshu Universität (Law School)
http://www.senshu-u.ac.jp/univguide/profile/campus.html#map_kanda

13:00-15:45
Berichterstatter: Assoc.-Prof. Rintaro Yamanaka (National Defense Academy of Japan)

Rechtsprechung: Urteil des Zweiten Senats vom 23. September 2015 - 2 BvE 6/11 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/09/es20150923_2bve000611.html

Leitsatz:
  1. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland und unabhängig davon, ob diese einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter haben.
  2. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. In diesem Fall muss sie das Parlament umgehend mit dem fortdauernden Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen.
  3. Die Voraussetzungen dieser Eilentscheidungsbefugnis der Bundesregierung sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar.
  4. Ist ein von der Bundesregierung bei Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer nachträglichen Parlamentsbefassung bereits beendet und eine rechtserhebliche parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte deshalb nicht mehr möglich, verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die Bundesregierung nicht, eine Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Einsatz herbeizuführen. Die Bundesregierung muss den Bundestag jedoch unverzüglich und qualifiziert über den Einsatz unterrichten.

15:00-18:30
Vortrag von Prof. Dr. Alexander Roßnagel

Titel:Datenschutzgrundverordnung und ihr Verhältnis zum Recht der Mitgliedstaaten

Dolmetscher/-in: Assoc. -Prof. Mayu Terada(International Christian University), Prof. Takechiko Kasahara(Toin University of Yokohama)

2016年9月28日水曜日

Freitag, 07. Oktober 2016 --231.Workshop

Datum: Freitag, 07. Oktober 2016 ab 18:00-20:00

Ort: Zimmer 841, Gebäude 8, Senshu Universität (Law School)
http://www.senshu-u.ac.jp/univguide/profile/campus.html#map_kanda
 
Berichterstatter: Ryota Muranishi (Universität Osaka)
 
Rechtsprechung: Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -
http://www.bverfg.de/e/es20141216_2bve000214.html

Leitsatz:

2016年9月16日金曜日

03.09.2016-- 230.Workshop

Datum: 03. 09. 2016 ab 13:00-
Ort: Zimmer 835, Gebäude 8, Senshu Universität (Law School)
 
1.Session: Yumiko Nakanishi (Universität Hitotsubashi)

Rechtsprechung: Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/12/rs20151215_2bvr273514.html
 
Leitsatz:
  1. Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.
  2. Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder.
  3. Der Schuldgrundsatz gehört zur Verfassungsidentität. Er muss daher auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils gewahrt werden.
  4. Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen. Umfang und Ausmaß der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick auf die Einhaltung des Schuldprinzips verpflichtet ist, richten sich nach Art und Gewicht der vom Verurteilten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandards.