2016年9月28日水曜日

Freitag, 07. Oktober 2016 --231.Workshop

Datum: Freitag, 07. Oktober 2016 ab 18:00-20:00

Ort: Zimmer 841, Gebäude 8, Senshu Universität (Law School)
http://www.senshu-u.ac.jp/univguide/profile/campus.html#map_kanda
 
Berichterstatter: Ryota Muranishi (Universität Osaka)
 
Rechtsprechung: Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -
http://www.bverfg.de/e/es20141216_2bve000214.html

Leitsatz:

2016年9月16日金曜日

03.09.2016-- 230.Workshop

Datum: 03. 09. 2016 ab 13:00-
Ort: Zimmer 835, Gebäude 8, Senshu Universität (Law School)
 
1.Session: Yumiko Nakanishi (Universität Hitotsubashi)

Rechtsprechung: Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/12/rs20151215_2bvr273514.html
 
Leitsatz:
  1. Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.
  2. Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder.
  3. Der Schuldgrundsatz gehört zur Verfassungsidentität. Er muss daher auch bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Strafurteils gewahrt werden.
  4. Die deutsche Hoheitsgewalt darf die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen. Umfang und Ausmaß der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick auf die Einhaltung des Schuldprinzips verpflichtet ist, richten sich nach Art und Gewicht der vom Verurteilten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandards.