Ort: Zimmer 841, Gebäude 8, Senshu Universität (Law School)
http://www.senshu-u.ac.jp/univguide/profile/campus.html#map_kanda
Berichterstatter: Ryota Muranishi (Universität Osaka)
Rechtsprechung: Urteil des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -http://www.bverfg.de/e/es20141216_2bve000214.html
Leitsatz:
- Die Maßstäbe, die für Äußerungen des Bundespräsidenten in Bezug auf politische Parteien und die Überprüfung dieser Äußerungen durch das Bundesverfassungsgericht gelten (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris), sind auf die Mitglieder der Bundesregierung nicht übertragbar.
- Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen.